Die Kieferorthopädie befasst sich mit Zahn- und Kieferfehlstellungen und deren Korrekturen. Man unterscheidet angeborene Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer und solche, die erworben sind.
Erworbene Fehlstellungen können die Folge von Unfällen sein oder durch nicht ausfallende Milchzähne entstehen. Auch versprengte Zahnanlagen sind denkbar, so dass ein Zahn an einer falschen Stelle im Kiefer oder in seiner Wachstumsrichtung verdreht angelegt ist. Angeborene und vererbliche Fehlstellungen ergeben sich aus Störungen der Kieferentwicklungen (zu kurz, zu lang oder asymmetrisch).

Eine Fehlstellung muss das betroffene Tier nicht zwangsläufig stören. Kommt es jedoch durch fehlstehende Zähne beim Kieferschluss zu unphysiologischen Berührungen mit dem Zahnfleisch oder mit anderen Zähnen, ist eine fachtierärztliche Konsultation und Behandlung notwendig. Einbisse durch fehlstehende Zähne führen zu Entzündungen und Verletzungen im Zahnfleisch und der Maulhöhle und damit zu chronischen Schmerzen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss eine Behandlung erfolgen. Bei fehlstehenden Milchzähnen ist oft deren sofortige Extraktion eine erfolgreiche vorbeugende Maßnahme, um ein korrektes Wachstum der bleibenden Zähne und des Kiefers zu gewährleisten.

Das angestrebte Ziel ist es, die fehlstehenden Zähne in ihre korrekte Position zu bringen. Hierfür steht uns mit Zahnspangen, Stellschrauben, Brackets, Gleitflächen und Retraktionsgummibändern das gleiche technische Equipment zur Verfügung wie in der Kieferorthopädie für den Menschen.

Ob eine Zahn- oder Kieferfehlstellung als unproblematisch einzustufen ist, unterliegt immer der Fachkenntnis eines auf Tierzahnheilkunde spezialisierten Tierarztes.
Rein kosmetische Eingriffe verbietet uns das Tierschutzgesetz (§1). Bei Zahnfehlstellungskorrekturen geht es darum, dem Tier Schmerzen zu ersparen, sie erfolgen in unserer Praxis nach strenger Indikation. In vielen Fällen erreichen wir einen komplikationslosen Kieferschluss (form follows function) und damit ein zufriedenstellendes Ergebnis.
Die Korrektur einer Kieferfehlstellung durch chirurgische Kieferkürzung oder Kieferverlängerung ist aus tierschutzrechtlichen Gründen abzulehnen.
Die durch eine Kieferfehlstellung bedingten Zahnfehlstellungen müssen und können korrigiert werden.

Spezielle Leistungen der Kieferorthopädie